Fachanwalt für Medizinrecht

LL.M. für Medizinrecht

Dr. Felix Reimer ist Gründungspartner, leitet den Standort Heilbronn und hat diesen Anfang des Jahres 2018 aufgebaut. Er ist verheiratet, hat eine Tochter und ist aktives Mitglied im Rotary-Club Heilbronn-Unterland. Er ist Fachanwalt für Medizinrecht und Lehrbeauftragter der FOM München. Ausgehend von seiner Dissertation im Humanforschungsrecht, über ein Masterstudium des Medizinrechts (LL.M.) in Düsseldorf, bis zur Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien und Institutionen der Gesundheitswirtschaft sowie schließlich als Rechtsanwalt in Düsseldorf ist er bisher in vielen unterschiedlichen Rechtsbereichen des Gesundheitsrechts tätig gewesen. In seiner anwaltlichen Tätigkeit hat er von Beginn an ausschließlich Gesundheitsunternehmen beraten, insbesondere Arztpraxen, MVZ und Krankenhäuser.

Expertise im Bereich Medizinrecht

Seine anwaltliche Kerntätigkeit erstreckt sich auf die Gründung, den Betrieb und die Veräußerung von Arztpraxen und MVZ, das vertragsärztliche Zulassungs- und Honorarrecht,  die Beurteilung von Kooperationsverhältnissen, auch vor dem Hintergrund des Korruptionsstrafrechts.

Ein klarer Schwerpunkt ist die Vertragsgestaltung und -verhandlung („Vertragsmanagement“) bezüglich Forschungsprojekte an (Universitäts-)Krankenhäusern. Darüber hinaus sind Schwerpunkte der Gesundheitsdatenschutz und die Digitalisierung (E-Health).

  • Zulassungsrecht und Berufsrecht für Ärzte (EBM, HVM, GOÄ)
  • Praxisübergabe, Praxiskaufverträge und Zulassungsverfahren (z.B. Nachbesetzungsverfahren, Sitzverlegungen usw.)
  • MVZ-Gründung, BAG-Gründung und Beratung im Betrieb sowie bei Umstrukturierung
  • Arbeitsrecht in Arztpraxen, BAG und MVZ
  • Gesellschafts-, Kooperations- und Vertragsgestaltung für Ärzte und Krankenhäuser
  • Verträge wegen klinischer Forschungsprojekte (Anwendungsbeobachtungen, klinische Prüfungen AMG/MPG)
  • Werbe- und Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen
  • Kooperationsvertragsgestaltung und -bewertung
  • Compliance im Gesundheitswesen - §§ 299a, b, 263 StGB

Hinweis:


Wir beraten keine Patienten, sondern ausschließlich Ärzte, Krankenhäuser, MVZ und andere Gesundheitsunternehmen.

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